Anwendbarkeit der DS-GVO Betroffenenrechte bei Corona-Kontaktdatenerhebung wiederhergestellt

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass bei der Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten die Rechte der betroffenen Personen aus der DS-GVO wieder uneingeschränkt anwendbar sind.

Nach § 4 Nr. 3 der Hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) in der Fassung vom 22.06.2021 fanden die Artikel 13, 15, 18 und 20 der DS-GVO bei der Kontaktdatenerfassung keine Anwendung. Bei der für Gastronomen, Veranstalter oder andere Einrichtungen verpflichtenden Kontaktdatenerhebung mussten daher Informationspflichten nicht erfüllt werden und die betroffenen Gäste und Besucher konnten z. B. keine Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten erhalten. Dieser Ausschluss der Betroffenenrechte wurde auch schon durch die bis zum 22.06.2021 geltende Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungs-Verordnung (CoKoBeV) angeordnet.

Der HBDI hat gegenüber dem Verordnungsgeber für eine Streichung des § 4 Nr. 3 CoSchuV plädiert. Dabei hat er dargestellt, dass die Voraussetzungen für Beschränkungen nach Art. 23 DS-GVO nicht vorliegen.

Der Hessische Verordnungsgeber hat die Forderung des HDBI bei der Überarbeitung der CoSchuV berücksichtigt. In der aktuellen Fassung der CoSchuV wurde § 4 Nr. 3 CoSchuV zum 19.08.2021 ersatzlos gestrichen. Die Betroffenenrechte nach der DS-GVO sind bei der Kontaktdatenerfassung nun nicht mehr ausgeschlossen.

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