Erstellung und Pflege der Datenschutz-Dokumentation
Jedes Unternehmen, unabhängig von der Größe muss ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen. Der Datenschutzbeauftragte kann diese Dokumentation laufend erstellen und pflegen.