Datenschutz bei Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

Die DSK erläutert Einzelheiten zum Datenschutz bei Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

 

Die Datenschutz-Grundverordnung lässt bestimmte Ausnahmen für Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften zu. Die Datenschutzkonferenz erläutert die Einzelheiten.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat in Artikel 91 eine Öffnungsklausel: Danach können für Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen deren eigene Regeln weiter gelten. Dazu gehört auch, dass spezifische Aufsichtsbehörden eingerichtet werden können. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder erläutert in einem Beschluss ihr Verständnis dieser Regelung.

Sollten Sie als Vertreter(in) einer Kirche oder einer religiösen Vereinigung oder Gemeinschaft davon ausgehen, die Voraussetzungen des Artikels 91 DS-GVO zu erfüllen, wird darum gebeten, sich unter Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen (Bestehen der datenschutzrechtlichen Regelungen zum 25. Mai 2016, Anpassung dieser Regelungen an die DS-GVO, Anforderungen an die datenschutzrechtliche Aufsicht gemäß Kapitel VI DS-GVO) an die für das Sitzland zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 91 DS-GVO prüfen und Sie sowie die übrigen Aufsichtsbehörden über das Ergebnis dieser Prüfung informieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG sicherstellen.

 

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