Die Datenschutzaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen hat eine neue Umsetzungshilfe zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 21 der DSGVO veröffentlicht und führt dazu aus:
Jeder Verantwortliche hat seinen Kundinnen oder seinen Kunden als „betroffenen Personen“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schon bei der Datenerhebung bestimmte Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln.
Die Informationen sind schriftlich oder in anderer Form (ggf. elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzungshilfe über die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 DSGVO ist grundsätzlich für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, wie z. B. Unternehmen im Einzelhandel, kleine Handwerksbetriebe und kleine Produktionsbetriebe, die in Nordrhein-Westfalen ihren Firmensitz haben.
Link zur Umsetzungshilfe: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Informationspflichten-nach-der-Datenschutz-Grundverordnung/Umsetzungshilfe-Datenschutzinformationen_Stand-01_2019.pdf