Ein Datenschutzbeauftragter muss nach § 38 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) von jedem Unternehmen bestellt werden, soweit sich in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Darunter versteht man etwa die Verarbeitung von Kundendaten, die Verwendung von E-Mail-Adressen oder auch die Verarbeitung von Daten der eigenen Mitarbeiter.