Ein Datenschutzbeauftragter muss nach § 38 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) von jedem Unternehmen bestellt werden, soweit sich in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Darunter versteht man etwa die Verarbeitung von Kundendaten, die Verwendung von E-Mail-Adressen oder auch die Verarbeitung von Daten der eigenen Mitarbeiter.

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Dazu äußerte die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Verarbeitung erfolgt nur dann automatisiert, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Computer/Tablets etc.) erfolgt. Personen, die nicht mit einer automatisierten Datenverarbeitung befasst sind, werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Ebenfalls ist eine Verarbeitung anderer Daten als solche zu natürlichen Personen nicht zu berücksichtigen. Der Begriff „ständig“ ist nicht so auszulegen, dass die Datenverarbeitung andauernd erfolgen müsste. Es reicht aus, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und die betreffende Person immer dann tätig wird, wenn es notwendig ist, selbst wenn die Tätigkeit nur in zeitlichen Abständen (z.B. monatlich) anfällt. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt bei der Frage, welche Personen für die Datenverarbeitung zu berücksichtigen sind, keine Rolle. Sowohl die Leitung als auch angestellte Beschäftigte, Aushilfen, Azubis oder Leiharbeitskräfte sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Unerheblich ist auch, ob die jeweiligen Personen in Voll- oder Teilzeit arbeiten.”

Weitergehende Informationen finden Sie in einem offiziellen Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK):

Art. 37 Abs. 7 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) regelt, dass alle Verantwortlichen ihre benannten Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörden melden müssen. Die Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen hatte jedoch mitgeteilt, dass Verstöße gegen die Meldepflicht erst ab dem 01.01.2019 geahndet werden.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seit Jahresbeginn 2019 vermehrt mit Kontrollen der Aufsichtsbehörden und Bußgeldern zu rechnen ist.